Steuern. Das Alterseinkˆnftegesetz: Gerecht fˆr Jung und Alt

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1 Steuern Das Alterseinkˆnftegesetz: Gerecht fˆr Jung und Alt

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3 Das Alterseinkˆnftegesetz: gerecht fˆr Jung und Alt 3 Inhalt 1. Ausgangslage Schwerpunkte des Gesetzes FÔrderung der Altersvorsorge Allgemeine Grundsfitze Welche Leibrentenprodukte kônnen gefôrdert werden? FÔrderung der betrieblichen Altersversorgung Vereinfachungen bei der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge Besteuerung von Alterseinkˆnften Allgemeine Grundsfitze Besteuerung von Renten Besteuerung von Pensionen Altersentlastungsbetrag Rentenbezugsmitteilung Perspektiven

4 1. Ausgangslage

5 Das Alterseinkˆnftegesetz: gerecht fˆr Jung und Alt 5 Mit dem Alterseinkˆnftegesetz setzt die Bundesregierung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. Das Gericht hatte im Mfirz 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Der Gesetzgeber wurde deshalb dazu verpflichtet, spfitestens mit Wirkung ab 2005 die Besteuerung neu zu regeln und eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempffinger sicherzustellen. Im Kern stand die Kritik, dass Pensionen voll zu versteuern seien, wfihrend Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterlfigen. Zugleich hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt, die Bedingungen fˆr die Altersvorsorge zu verbessern und die Attraktivitfit der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (so genannte ÉRiester-Renteè) zu erhôhen. Bessere Bedingungen fˆr die Altersvorsorge

6 2. Schwerpunkte des Gesetzes

7 Wichtiger Schwerpunkt des Alterseinkˆnftegesetzes ist der bergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezˆgen mit einer weit reichenden Schonung der Altffille und der rentennahen Jahrgfinge. Fˆr Beitragszahler und Rentner bedeutet dies: Die Bezˆge von Rentnern werden nach und nach í Neurentnerjahrgang fˆr Neurentnerjahrgang í steuerpflichtig. Dafˆr werden die wfihrend der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beitrfige fˆr jeden Erwerbstfitigen ˆber die Jahre allmfihlich von der Einkommensteuer freigestellt. Das Alterseinkˆnftegesetz: gerecht fˆr Jung und Alt 7

8 8 Schwerpunkte des gesetzes W AS HEI T EIGENTLICH NACHGELAGERTE B ESTEUERUNG? Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkˆnfte erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden í also im Alter. Dafˆr bleiben die Beitrfige zur Altersvorsorge in der Erwerbstfitigenphase bis zu einem jfihrlichen HÔchstbetrag unversteuert. Der bergang zur nachgelagerten Besteuerung und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt aber schrittweise, da die im Falle der sofortigen Einfˆhrung eintretenden Steuerausffille fˆr den Staat nicht tragbar wfiren. Durch das Alterseinkˆnftegesetz wird ferner die Kapitallebensversicherung ab dem 1. Januar 2005 als eine besondere Art der VermÔgensbildung steuersystematisch korrekt eingeordnet. Das Steuerprivileg der Kapitallebensversicherungen sorgte fˆr eine unscharfe Abgrenzung von Ma nahmen der VermÔgensbildung zu Ma nahmen der Altersvorsorge. Viele Kapitallebensversicherungen werden typischerweise nicht ausschlie lich fˆr die Altersvorsorge genutzt, sondern sind hfiufig frei verfˆgbare Kapitalanlagen. Die Begrenzung dieses Privilegs schafft mehr Gerechtigkeit im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kapitalanlagen. Das Alterseinkˆnftegesetz verbessert au erdem die steuerlichen Rahmenbedingungen in der betrieblichen Altersversorgung. Die Beitrfige des Arbeitgebers fˆr eine Direktversicherung werden kˆnftig steuerfrei gestellt. Davon profitieren vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Be-

9 Das Alterseinkˆnftegesetz: gerecht fˆr Jung und Alt 9 trieben, die nunmehr auch von der MÔglichkeit der steuerfreien und bis 2008 sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung Gebrauch machen kônnen. Zusfitzlich werden Vereinfachungen bei der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge í der ÉRiester-Renteè í sowohl fˆr die Steuerpflichtigen als auch die Anbieter umgesetzt. So werden zum Beispiel das Antragsverfahren vereinfacht und die so genannten fôrderbaren Produkte flexibler gestaltet. Trotz dieser Neuregelungen findert sich durch das Alterseinkˆnftegesetz fˆr die gro e Mehrheit der Rentner und Rentnerinnen nichts. Mehr als drei Viertel aller Rentnerhaushalte werden auch nach 2005 keine Steuern auf ihre Rente zahlen. Betrachtet man die steuerlichen Auswirkungen auf Rentner und Erwerbstfitige zusammen, gilt: Das Alterseinkˆnftegesetz ist insgesamt ein Steuersenkungsprogramm. Das betrifft vor allem die heute Erwerbstfitigen. Ihre finanziellen Spielrfiume werden durch die steuerliche Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen deutlich erweitert. Im Jahr 2005 betrfigt die steuerliche Entlastung rund 1 Milliarde Euro. Danach steigt das Entlastungsvolumen jfihrlich um ca. 1 Milliarde Euro weiter an. Bereits nach 20 Jahren ist die volle Entlastung der Erwerbstfitigen mit jfihrlich 20 Milliarden Euro erreicht. Fˆr drei Viertel aller Rentnerhaushalte bleibt die Rente steuerfrei.

10 3. FÔrderung der Altersvorsorge

11 Das Alterseinkˆnftegesetz: gerecht fˆr Jung und Alt Allgemeine Grundsfitze In Zukunft werden die Aufwendungen zur Altersvorsorge bis zu einem HÔchstbetrag von Euro steuerfrei gestellt. Als Aufwendungen zur Altersvorsorge gelten im Sinne des Gesetzes Beitrfige zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsstfindischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, sowie private Leibrentenversicherungen, wenn diese die FÔrderkriterien erfˆllen (siehe 4.2). Mit dem bergang zur nachgelagerten Besteuerung werden die AbzugsmÔglichkeiten schrittweise erhôht í ab 2005 zunfichst auf 60 Prozent der innerhalb des HÔchstbetrages gezahlten Beitrfige einschlie lich eines gewfihrten steuerfreien Arbeitgeberanteils. In den folgenden Jahren wird dieser Satz jfihrlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, so dass die Aufwendungen ab 2025 zu 100 Prozent abgezogen werden kônnen. Entsprechend wfichst auch das maximal als Sonderausgaben zu berˆcksichtigende Volumen von zunfichst Euro auf Euro. Fˆr die ˆbrigen Sozialversicherungsbeitrfige (Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung) und andere Vorsorgeaufwendungen (z.b. private Haftpflichtversicherungen) wird es ab 2005 í neben dem Abzugsvolumen fˆr Aufwendungen zugunsten einer Basisversorgung im Alter í einen separaten HÔchstbetrag geben. Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht vollstfindig selbst bezahlen mˆssen, kônnen hierfˆr maximal Euro geltend machen (z.b. Arbeiter, Angestellte, Rentner). Verbesserung des Sonderausgabenabzugs fˆr Altersvorsorgebeitrfige Jahr Prozentsatz* ab *der Beitragsberˆcksichtigung zur Altersvorsorge

12 12 FÔrderung der Altersvorsorge Schrittweise ErhÔhung des Sonderausgabenabzugs Bei den ˆbrigen Steuerzahlern í z.b. Selbststfindige, deren Krankenversicherung voll aus versteuertem Einkommen finanziert wird í betrfigt der HÔchstbetrag Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht das Abzugsvolumen jedem Ehegatten gesondert zu. Weil denkbar ist, dass Steuerpflichtige nach altem Recht mehr Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen kônnen, als in den ersten Jahren des neuen Rechts, sieht das Gesetz eine so genannte Gˆnstigerprˆfung vor. Sie stellt sicher, dass Steuerpflichtige nach der Neuregelung mindestens so viel abziehen kônnen, wie nach altem Recht. Im Zuge dieser Prˆfung wird ermittelt, nach welchem Recht der Abzug aller Vorsorgeaufwendungen (Basisversorgung plus sonstige Vorsorgeaufwendungen) gˆnstiger ist. Angesetzt wird der hôhere Abzugsbetrag. Die Gˆnstigerprˆfung wird von 2005 bis 2019 durchgefˆhrt. Ab 2011 wird der bisherige Vorwegabzug allerdings sukzessive abgebaut. Freiraum fˆr die persônliche Altersvorsorge Alleinstehende Arbeitnehmer í jfihrliche steuerliche Entlastung in Euro Bruttolohn in Euro beim Abzug von Rentenversicherungsbeitrfigen zu mindestens 60 % im 80 % im 100 % im Startjahr 2005 Jahr 2015 *) Endjahr 2025 *) * schrittweise Steigerung um 2 % pro Jahr bis zum Endjahr 2025; berechnet nach Einkommensteuertarif 2005

13 Das Alterseinkˆnftegesetz: gerecht fˆr Jung und Alt Welche Leibrentenprodukte kônnen gefôrdert werden? Beitrfige zu Gunsten einer privaten Leibrentenversicherung werden nur dann gefôrdert, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsieht. Die Leistungen dˆrfen au erdem nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten erbracht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich í wie bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung í um Vorsorgeprodukte handelt, bei denen die angesparten Beitrfige auch tatsfichlich zur Altersversorgung verwendet werden. Aus diesem Grund dˆrfen die entstandenen Versorgungsanwartschaften nicht vererblich, nicht ˆbertragbar, nicht beleihbar, nicht verfiu erbar, nicht kapitalisierbar sein, d.h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden (Ausnahme: Abfindungen von Kleinbetragsrenten).

14 14 FÔrderung der Altersvorsorge Dies gilt fˆr gesetzliche Rentenversicherungen, fˆr die berufsstfindische Versorgung und fˆr neu zu entwickelnde private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen. Die steuerlich begˆnstigten Vorsorgeprodukte kônnen durch eine Zusatzversicherung (Berufsunffihigkeit, verminderte Erwerbsffihigkeit, Hinterbliebenenschutz) ergfinzt werden. 3.3 FÔrderung der betrieblichen Altersversorgung Weiterfˆhrung der Betriebsrente bei Arbeitgeberwechsel Auch Beitrfige fˆr eine Direktversicherung werden kˆnftig grundsfitzlich steuerfrei gestellt. Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird somit langfristig zur nachgelagerten Besteuerung ˆbergegangen. Fˆr neu erteilte Versorgungszusagen wird, als Ausgleich fˆr die insoweit entfallende MÔglichkeit der Pauschalbesteuerung, der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusfitzlich zu den bisher schon bestehenden steuerlich begˆnstigten VorsorgemÔglichkeiten um Euro erweitert. Beschfiftigte kônnen jetzt ihre Betriebsrente zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen und dort auch weiterfˆhren (so genannte Portabilitfit). Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz hfiufiger gewechselt haben, werden besser gestellt. Bisher mussten sie mit einer Zersplitterung ihrer Betriebsrentenansprˆche rechnen, teilweise sogar mit einem Verlust von Ansprˆchen; im gˆnstigsten Fall wegen der komplizierten Verwaltung vieler kleiner Renten auch mit erheblichen Mehrkosten. Fˆr Arbeitgeber ist die Regelung vorteilhaft, da die Verwaltung von Kleinstrenten fˆr viele, nur kurze Zeit beschfiftigte Mitarbeiter entffillt.

15 Das Alterseinkˆnftegesetz: gerecht fˆr Jung und Alt Vereinfachungen bei der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge Bei der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (ÉRiester-Renteè) werden Vereinfachungen fˆr die Steuerpflichtigen und Anbieter umgesetzt. So wird u.a. das Antragsverfahren durch die Einfˆhrung eines Dauerzulageantrags vereinfacht. Das hei t, der Zulageberechtigte kann seinen Anbieter bevollmfichtigen, fˆr ihn jedes Jahr einen Zulageantrag bei der zentralen Stelle ( Zentrale Zulagenstelle fˆr AltersvermÔgen í ZfA) zu stellen. Eine einmalige Bevollmfichtigung, z.b. bei Vertragsabschluss, reicht zukˆnftig aus. Darˆber hinaus wird der Katalog der Kriterien, die eine steuerliche FÔrderung von Vorsorgeprodukten môglich machen (Zertifizierungskriterien), vereinfacht. Der Anleger hat zudem die MÔglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase 30 Prozent des angesparten Kapitals zur freien Verwendung zu entnehmen. Fˆr Altersvorsorgevertrfige, die nach dem 1. Januar 2006 abgeschlossen werden, ist die Verwendung geschlechtsneutraler Tarife í so genannter Unisex-Tarife í vorgeschrieben. Frauen und Mfinner erhalten so bei gleichen Beitrfigen die gleichen Auszahlungen. Bereits abgeschlossene Altersvorsorgevertrfige kônnen auf Grund einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Anbieter und Anleger grundsfitzlich auf die neuen Kriterien umgestellt werden. Einzelheiten finden Sie in unserer Broschˆre ÉSteuerliche FÔrderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorgeè. Vereinfachungen bei der ÉRiester-Renteè

16 4. Besteuerung von Alterseinkˆnften

17 Das Alterseinkˆnftegesetz: gerecht fˆr Jung und Alt Allgemeine Grundsfitze Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen sind seit jeher steuerpflichtig. Renten unterliegen bisher aber nur teilweise, und zwar mit einem niedrigen Ertragsanteil, der Einkommensteuer, wfihrend Pensionen grundsfitzlich in voller HÔhe besteuert werden. Durch das Alterseinkˆnftegesetz werden Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung kˆnftig steuerlich gleich behandelt. Dies ermôglicht die ab 2005 schrittweise umzusetzende nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkˆnften. Davon erfasst sind Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsstfindischen Versorgungseinrichtungen sowie Leibrentenversicherungen, die nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsehen, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird. Die Ansprˆche aus diesen Versicherungen dˆrfen nicht vererblich, nicht ˆbertragbar, nicht beleihbar, nicht verfiu erbar und nicht kapitalisierbar sein. Bisherige Praxis: Ungleiche Behandlung von Renten, Pensionen und Arbeitseinkommen Zu den Leibrenten gehôren auch Renten wegen verminderter Erwerbsffihigkeit und Hinterbliebenenrenten.

18 18 Besteuerung von Alterseinkˆnften Steuerunbelastetes Bruttoeinkommen * EuroJahr Rente 2004 (Ertragsanteil 27 %) Rente 2005 (Besteuerungsanteil 50 %) Beamtenpension Arbeitnehmergehalt 2005 * eines alleinstehenden Rentners im Vergleich zu Pensionfiren und Arbeitnehmern, jeweils unter Berˆcksichtigung der geltenden Abzugs-, Pausch- und Freibetrfige (inkl. Grundfreibetrag) 4.2 Besteuerung von Renten Steuerfreier Teil wird auf Dauer festgeschrieben Die gro e Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner, die bereits heute Rente beziehen, mˆssen auch kˆnftig auf ihre Rente keine Steuern bezahlen. So sind ab dem Jahr 2005 fˆr alle Alleinstehenden, die bereits eine Rente beziehen (ÉBestandsrentenè) oder im Jahr 2005 in Rente gehen (ÉNeuffilleè), rund Euro pro Jahr (rund Euro pro Monat) steuerfrei 1, soweit keine weiteren Einkˆnfte vorliegen. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Betrfige. Lediglich ein Viertel der Rentnerhaushalte wird ab 2005 steuerbelastet sein. Dies betrifft rund 3,3 Millionen steuerpflichtige Rentnerhaushalte mit erheblichen zusfitzlichen Einkˆnften. Zum Vergleich: Schon bisher waren etwa 2 Millionen Rentnerhaushalte steuerbelastet. 1 Die exakte HÔhe der steuerfreien Rente hfingt insbesondere von der HÔhe des jeweiligen Krankenversicherungsbeitrages ab.

19 Das Alterseinkˆnftegesetz: gerecht fˆr Jung und Alt 19 Besteuerungsanteil in v.h. Jahr des Rentenbeginns Eine steuerliche Mehrbelastung wird ˆberwiegend nur in den Ffillen entstehen, in denen neben einer hohen gesetzlichen Rente noch andere Einkˆnfte aus Werkspensionen oder Betriebsrenten, Vermietung und Verpachtung, KapitalvermÔgen oder Einkˆnfte eines erwerbstfitigen Ehepartners hinzukommen. Ab 2005 unterliegen Alterseinkˆnfte zu 50 Prozent der Besteuerung. Dies gilt fˆr alle Bestandsrenten sowie die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird fˆr jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von zwei Prozentpunkten auf 80 Prozent und anschlie end in Schritten von einem Prozentpunkt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben. 23 % steuerbelastete Rentnerhaushalte (3,3 Mio. Steuerpflichtige) 77 % nichtsteuerbelastete Rentnerhaushalte (10,9 Mio. Steuerpflichtige) bis 14 4 ab

20 20 Besteuerung von Alterseinkˆnften Der sich nach Ma gabe dieser Prozentsfitze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Rente wird auf Dauer festgeschrieben. Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit auch fˆr die Renten selbststfindig tfitiger und nicht pflichtversicherter Personen. Der steigende Besteuerungsanteil ist wegen der wachsenden steuerlichen AbzugsmÔglichkeit der Beitrfige zur Altersvorsorge gerechtfertigt. Die Festschreibung gilt erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt. Damit wird vermieden, dass in Abhfingigkeit vom Renteneintrittsmonat im Jahr des Rentenbeginns sowie vor oder nach einer Rentenanpassung bei ansonsten gleichem Sachverhalt ein unterschiedlicher steuerfreier Teil der Rente dauerhaft festgeschrieben wird. Fˆr Personen, die im Jahr 2040 oder spfiter in Rente gehen, unterliegt die Rente í unter Berˆcksichtigung der dann geltenden Freibetrfige í in voller HÔhe der Besteuerung. Damit werden Renten und Pensionen einkommensteuerrechtlich gleich behandelt. Steuerpflicht nur bei weit ˆberdurchschnittlichen Einkˆnften Verheiratete í monatliche Alterseinkˆnfte in * Gesetzliche Rente Zusfitzliche Betriebsrente Summe ESt zzgl. SolZ eines Rentners nach gelt. Recht AltEinkG Differenz zum geltenden Recht * Steuerliche Belastung nach dem Alterseinkˆnftegesetz ab 2005

21 Das Alterseinkˆnftegesetz: gerecht fˆr Jung und Alt 21 Alleinstehende í monatliche Alterseinkˆnfte in * Gesetzliche Rente Zusfitzliche Betriebsrente Summe ESt zzgl. SolZ eines Rentners nach gelt. Recht AltEinkG Differenz zum geltenden Recht Empffinger kleinerer und mittlerer Renten sind nicht betroffen * Steuerliche Belastung nach dem Alterseinkˆnftegesetz ab 2005

22 22 Besteuerung von Alterseinkˆnften 4.3 Besteuerung von Pensionen Mit der vollstfindigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteuerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen sowie von Renten erreicht sein. Bis dahin wird der Versorgungsfreibetrag fˆr Beamten- und Werkspensionen schrittweise in dem Ma e verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhôht werden. Die Beamten zahlen anders als die Rentenversicherungspflichtigen im aktiven Arbeitsleben keine Beitrfige zur gesetzlichen Rentenversicherung. Versorgungsbezˆge der Beamten werden daher bereits heute grundsfitzlich in vollem Umfang und nicht nur mit einem Ertragsanteil besteuert. Von den Versorgungsbezˆgen werden der Versorgungsfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen. Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen eingefˆhrt und mehrfach erhôht wurde, wird fˆr jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen. Fˆr den einzelnen Pensionfir bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag fˆr die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags entffillt ab Stattdessen wird í wie auch bei den Renten í ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berˆcksichtigt. Als Ausgleich fˆr den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrages wird dem Versorgungsfreibetrag in der bergangsphase zunfichst ein entsprechender Zuschlag hinzugerechnet, der dann ebenfalls gleichmfi ig fˆr jeden ab 2006 in den Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen wird.

23 Das Alterseinkˆnftegesetz: gerecht fˆr Jung und Alt Altersentlastungsbetrag Der Altersentlastungsbetrag verliert seine Rechtfertigung, wenn in der Endstufe der nachgelagerten Besteuerung die Renten und Versorgungsbezˆge zu 100 Prozent besteuert werden. Die Neuordnung der Besteuerung der Altersbezˆge sieht die Umstellung auf das neue Besteuerungssystem nicht in einem Schritt, sondern abgestuft ˆber einen Zeitraum von 35 Jahren vor. Der Altersentlastungsbetrag wird in gleichem Ma e abgeschmolzen, wie der Besteuerungsanteil der Renten steigt. 4.5 Rentenbezugsmitteilung Die Besteuerung der Leibrenten wird durch jfihrliche Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungstrfiger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt. Eingerichtet wird die zentrale Stelle bei der Bundesversicherungsanstalt fˆr Angestellte (BfA), wo bereits entsprechende Aufgaben fˆr die ÉRiester-Renteè wahrgenommen werden. Hier werden die Daten zusammengefˆhrt und an die jeweils zustfindige LandesfinanzbehÔrde ˆbermittelt. Dieses Mitteilungsverfahren ersetzt im Einzelfall nicht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklfirung. Automatische Rentenbezugsmitteilungen vereinfachen die Besteuerung

24 5. Perspektiven

25 Das Alterseinkˆnftegesetz: gerecht fˆr Jung und Alt 25 Der demographischen Herausforderung mˆssen wir mit einer vorausschauenden Politik begegnen. Das Alterseinkˆnftegesetz ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem modernen, zukunftsffihigen und gerechteren Alterssicherungssystem. Es regelt nicht nur die geforderte steuerliche Gleichstellung von Beamtenpensionen und Renten. Die Bundesregierung betreibt damit auch eine vorausblickende, langfristige Rentensicherung, indem sie die MÔglichkeiten zur privaten Altersvorsorge erleichtert. Schlie lich sollen auch kˆnftige Generationen ihren Ruhestand auf einem stabilen finanziellen Fundament genie en kônnen. Die schrittweise Steuerfreistellung sorgt dafˆr, dass den Bˆrgern wfihrend ihrer aktiven, berufstfitigen Lebenszeit mehr Geldmittel zur Verfˆgung stehen. Der Steuervorteil fˆr die Beitragszahler ˆbersteigt insgesamt bei weitem die steuerliche Belastung spfiterer Renteneinkˆnfte. Deutschland erhfilt so tragffihige und verlfissliche steuerliche Rahmenbedingungen fˆr die Altersvorsorge. Wir brauchen Solidaritfit zwischen den Generationen, ein Miteinander und ein Fˆreinander. Das Alterseinkˆnftegesetz schlfigt diese Brˆcke. Das ist gerecht fˆr Jung und Alt. Langfristige Rentensicherung fˆr kˆnftige Generationen

26 26 Notizen

27 D IESE UND WEITERE B ROSCH REN SIND ERHøLTLICH BEI : Bundesministerium der Finanzen Referat fˆr Bˆrgerangelegenheiten Berlin Telefon: Telefax: buergerreferat@bmf.bund.de Impressum Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen Referat Information und Publikation Wilhelmstra e Berlin Konzept und Gestaltung: MediaCompany Berlin GmbH Fotos: Ilja C. Hendel (12) Uwe Sˆlflohn (2) Druck: medienhaus Plump GmbH, Rheinbreitbach Berlin, Juni 2005 Die Broschˆre gibt inhaltlich den aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wieder. Aktuelle Informationen zur Thematik dieser Broschˆre sowie zu allen weiteren Publikationen des BMF kônnen Sie der Internetseite des BMF entnehmen:

28 Diese Druckschrift wird im Rahmen der ffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern wfihrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt fˆr Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Missbrfiuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsstfinden der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhfingig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empffinger zugesagt ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden kônnte.

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